Optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen


Die Windvorrangflächen wurden durch die Gemeinden in der Regel so geplant, dass keine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen auf umliegende Wohngebäuden und deren Bewohner zu erwarten ist. In der zurückliegenden Zeit sind jedoch die neu geplanten Windenergieanlagen immer größer und die geplante Anlagenhöhe höher geworden. Dies hat zur Folge, dass die Gesamthöhe, die zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlage zugrunde gelegt wird, ebenfalls zugenommen hat. Die Gesamthöhe ermittelt sich vom Turmfuß bis zur Rotorspitze (höchster Punkt der Rotorspitze).

Die derzeitige Rechtsprechung sieht vor, dass bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe keine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Beträgt der Abstand weniger als das Zweifache der Gesamthöhe, so gehen die Gerichte davon aus, dass eine optisch bedrängende Wirkung durch die betrachtete Windenergieanlage vorliegt. Wird hingegen eine Entfernung zwischen dem Zwei- und Dreifachen der Gesamthöhe ermittelt, so bedarf es einer intensiven Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Das Gutachten der Power of Nature – Windenergie zur „Ermittlung der optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen“ beschreibt unter anderem anhand von Fotomontagen die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die betroffenen Bewohner von nahgelegenen Wohngebäuden.

Inhalte des Gutachtens sind:

Desweiteren biete ich auch die Visualisierung von geplanten Windenergieanlagen an.